Der Gemischte Luftverkehrsausschuss Schweiz – EU hat jetzt die Übernahme verschiedener EU-Erlasse durch die Schweiz beschlossen. Die neuen Bestimmungen betreffen die Pflichten der Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die Versicherung von Gepäck und Fracht, die Flug– und Luftsicherheit sowie das Flugverkehrsmanagement. Sie treten am 01. Februar kommenden Jahres in Kraft.
Die Schweiz hat damit der Übernahme mehrerer EU-Rechtsvorschriften in den Anhang des Luftverkehrsabkommens zugestimmt. Die erste der Verordnungen, um die es dabei geht, legt Mindestversicherungssummen für die Haftung der Luftfahrtunternehmen bei Beschädigungen an Gepäck und Fracht fest. In der Schweiz gelten diese Mindestsummen bereits kraft des Übereinkommens von Montreal, dem die Schweiz als Unterzeichnerstaat angehört.
Lizenzen und alternde Flugzeuge
Im Bereich der Verhütung von Anschlägen werden die Vorschriften für die Anerkennung von Lizenzen, die von Drittstaaten ausgestellt wurden, aktualisiert. Auch werden neue Anforderungen an die Lufttüchtigkeit alternder Luftfahrzeuge eingeführt, beispielsweise im Hinblick auf den Einbau von Systemen, die verhindern helfen, dass Flugzeuge bei der Landung von der Piste abkommen. Auch für die Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten auf den Flugplätzen gelten künftig zusätzliche Anforderungen.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie werden die Anwendungsfristen der im Juni angenommenen Vorschriften über zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen bei Flugbesatzungsmitgliedern verschoben. Der Bundesrat hat die Übernahme dieser Bestimmungen an seiner Sitzung vom 25. November genehmigt. Für die Schweiz unterzeichnete der Direktor des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), Christian Hegner, den Beschluss. Die neuen Bestimmungen des Abkommens treten in der Schweiz am 01. Februar kommenden Jahres in Kraft.