VRV-L Schweiz: Neue Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge

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Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) in der Schweiz hat die Totalrevision der bisherigen Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, neu VRV-L) abgeschlossen. Die Totalrevision wurde nötig, weil die Schweiz das entsprechende EU-Recht (SERA-Verordnung) übernommen hat. Im Zusammenhang mit dieser Revision war auch die Erweiterung der Transponderpflicht auf Segelflugzeuge und Ballone ein zentrales Thema. Segelflugzeuge und Ballone bleiben aber von der Transponderpflicht vorerst weiter befreit.

Die in der Schweiz seit 1981 geltende Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (bisher VVR) hat eine Totalrevision erfahren und u.a. eine neue Abkürzung erhalten: VRV-L. Grund für die Überarbeitung ist die Harmonisierung der Verkehrsregeln auf europäischer Stufe. Die SERA (Standardised European Rules of the Air)-Verordnung der EU gilt seit dem 01. Februar 2015 auch für die Schweiz. Damit soll ein sicherer und effizienter grenzüberschreitender Luftverkehr gewährleistet werden. In der revidierten Verordnung sind künftig nur noch diejenigen Themen enthalten, die nicht von der EU-Verordnung abgedeckt sind, oder wo die Vorschriften den Mitgliedstaaten Spielraum offenlassen.

Ein zentrales Thema der Totalrevision betraf die Transponderpflicht, die nach den bisherigen nationalen Vorschriften nur für Motorflugzeuge galt. Der erste Entwurf der VRV-L sah ab einer bestimmten Höhe die flächenmäßig unbegrenzte Ausdehnung der Transponderflicht auf Segelflugzeuge und Ballone vor. Diese wird vorerst nicht eingeführt. Das BAZL will aber nun prüfen, ob künftig bestimmte Zonen eingeführt werden sollen, um namentlich den Linienverkehr rund um die Flughäfen zu schützen. Die Ausführungen in der revidierten VRV-L zur Transponderpflicht beziehen sich daher nur auf Motorflugzeuge.

Flugplanpflicht erweitert

Auch die Flugplanpflicht wird durch SERA geregelt. So muss ein Flugplan auch für alle Flüge über die Landesgrenze aufgegeben werden. Dies gilt für alle Luftfahrzeuge und unabhängig davon, ob im Ausland eine Landung gemacht wird. Allerdings sieht SERA vor, mit den benachbarten Staaten eine davon abweichende Regelung treffen zu können. Das BAZL hat entsprechend Kontakt mit den Nachbarstaaten aufgenommen, um von einer Flugplanpflicht namentlich für Segelflugzeuge und Ballone abzusehen. Im Luftfahrthandbuch wird publiziert, welche Nachbarstaaten dieser Lockerung zugestimmt haben.

Die vollständige Umsetzung des europäischen Regelwerks hätte im Luftraum der Klasse G auch Auswirkungen auf den Sichtflugverkehr gehabt, indem strengere Sichtminima bereits ab einer tieferen Höhe als bisher gelten würden. Die Anhörung der Luftfahrtverbände ergab, dass die Einführung dieser europäischen Regeln aufgrund der topographischen Verhältnisse in der Schweiz zu Einschränkungen besonders im Helikopterbetrieb, aber auch bei der Schulung, geführt hätte. Das BAZL hat bei der EU eine Derogation eingereicht, um die bisherige Regelung weiterführen zu können. Bis zum Entscheid der EU-Kommission über diese Derogation, und bei deren Genehmigung auch danach, gelten in der Schweiz im Luftraum G weiterhin die bestehenden Mindestsichtregeln.

Da die SERA-Verordnung grundsätzlich für sämtliche Luftfahrzeuge gilt, mussten auch die Verkehrsregeln in der Verordnung für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) angepasst werden. In der VLK werden Drachen, Drachenfallschirme, Hängegleiter, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge geregelt.

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