Achtung Parfüm! Vorschriften für Gefahrgut im Luftverkehr

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Gefährliche Güter, so die Definition des Gesetzgebers, sind „Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, die Umwelt und für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tieren und anderen Sachen ausgehen können.“

Gefahrgutklassen

Die gefährlichen Güter werden in neun Gefahrenklassen eingeteilt. Die Gefahrenklasse eins umfasst die Explosivstoffe. In dieser Klasse sind neben Sprengstoffen auch Munition, Signalmunition sowie Feuerwerkskörper wie Raketen, Böller und Wunderkerzen erfasst.

Gerade diese Stoffe stellen ein großes Risiko dar, wenn sie im Flugzeug zünden. Daher unterliegt der Lufttransport von Explosivstoffen starken Einschränkungen. So sind zum Beispiel nur wenige Stoffe und Gegenstände der Klasse eins für die Beförderung in Passagierflugzeugen zulässig.

Die Klasse zwei beschreibt die verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gase. Hierzu gehören als Druckgaspackungen Spraydosen aller Art, Gasfeuerzeuge und Campinggaskartuschen. In der dritten Klasse befinden sich entzündbare flüssige Stoffe wie zum Beispiel Benzin, Alkohole (auch Parfüm) sowie Farben, Lacke und Verdünner.

Die Klasse vier umfasst die entzündbaren festen Stoffe und selbstentzündlichen Stoffe sowie die wasserreaktiven Stoffe. In dieser Klasse werden auch Zündhölzer und Feueranzünder erfasst. Organische Peroxide und oxidierende, also durch Sauerstoffabgabe entzündend wirkende Stoffe werden der fünften Klasse zugeordnet.

In der sechsten Klasse werden giftige (toxische) und ansteckungsgefährliche (infektiöse) Stoffe und in der siebten Klasse die radioaktiven Stoffe aufgeführt. Hier findet man auch radioaktive Medikamente für Arztpraxen sowie Prüfstrahler, die in der Industrie eingesetzt werden.

Die achte Klasse beschreibt die große Gruppe der ätzenden (korrosiven) Stoffe. Hierzu zählen alle Säuren und Laugen, aber auch Quecksilber oder Farben. In Klasse neun werden alle bisher nicht erfassten Gefahrgüter und Gegenstände, also auch umweltgefährdende Stoffe, Motorsägen oder Lithiumbatterien eingruppiert.

Internationale Vorschriften für Gefahrgut

Für jedes Gefahrengut und für viele einzelne Stoffe gibt es detaillierte Vorschriften für Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation sowie für mögliche Beförderungsverbote im Luftverkehr.

Festgelegt sind die Vorschriften für den Lufttransport gefährlicher Güter in einem umfangreichen Regelwerk der IATA (International Air Transport Association), dem wichtigsten, weltweiten Zusammen-schluss von Fluggesellschaften. Die „Dangerous Goods Regulations“ der IATA erläutern die Klassifizierungen von Gefahrgut und seine Beförderungsbedingungen für sowohl Gepäck als auch Fracht.

Die Gefahrgutbeauftragten des Flughafens

An Flughäfen überwachen dies  die Gefahrgutbeauftragten. Ihre Hauptaufgaben: Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter gewährleisten beziehungsweise erleichtern. Gesetzlich verankert sind ihre Rechte und Pflichten in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Der Gefahrgutbeauftragte überwacht in Zusammenarbeit mit weisungsbefugten Flughafenmitarbeitern den ordnungsgemäßen Empfang, die Lagerung und den Umschlag der gefährlichen Güter und meldet Unfälle und Zwischenfälle an die zuständige Behörde.

Gefahrgüter, die als Fracht befördert werden, müssen immer mit Begleitpapieren ausgestattet sein, die genauen Aufschluss über den Stoff, die Menge, den Absender und den Empfänger geben.

UN-Nummer: Weltweit gültige Deklaration

Die Stoffe sind mit weltweit gültigen Zahlenkombinationen, den so genannten UN-Nummern, gekennzeichnet. Über sie kann das Gefahrgut – auch bei einem Unfall – sofort und ohne sprachliche Schwierigkeiten identifiziert werden. So weiß man beispielsweise überall auf der Welt, dass sich hinter UN 1489 Kaliumperchlorat verbirgt, dass es sich bei UN 1888 um Chloroform handelt und dass UN 2290 ein chemischer Stoff namens Isophorondiisocyanat ist.

Dass die Begleitpapiere mit der Kennzeichnung auf den Packstücken und natürlich mit dem Inhalt übereinstimmen, wird am Flughafen durch speziell ausgebildete Mitarbeiter anhand einer Gefahrgut-Kontroll-Liste überprüft.

Entdecken die Fachleute eine falsche Deklaration zum Beispiel in Bezug auf den Inhalt der Verpackung oder die Menge des Materials, kann der Verursacher vom Luftfahrtbundesamt zur Verantwortung gezogen werden. Gleiches gilt, wenn das Gefahrgut nicht entsprechend der IATA-Vorschriften verpackt ist, sowie für Passagiere, die Gefahrgut in ihrem Reisegepäck mitführen. So müssen Gefahrgutverpackungen beispielsweise ausreichend stabil sein, und das Material muss der besonderen Beanspruchung des Lufttransports standhalten.

Airport-Mitarbeiter, die in der Flugzeug- und Gepäckabfertigung tätig sind, müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, in denen sie den sachgemäßen Umgang mit Gefahrgut lernen. Gleiches gilt für Mitarbeiter von Fluggesellschaften, Handlingsfirmen, Speditionen und Versender.

Trotz der umfassenden Ausbildung der Mitarbeiter sind Zwischenfälle zum Beispiel durch unsachgemäße Behandlung von Behältnissen nicht gänzlich auszuschließen. Kommt es einmal zu einem Gefahrgutunfall, wird die speziell ausgebildete Flughafenfeuerwehr tätig.

Feuerwehr für alles gewappnet

Die Feuerwehr verhindert weiteres Austreten und Ausbreiten von wassergefährdenden Stoffen, sichert das beschädigte Frachtstück und sperrt den Gefahrenbereich ab. Sie verfügt für solche Fälle über besondere Ausrüstung wie beispielsweise spezielle Gefahrgut-Gerätewagen und umgebungsluftunabhängige Chemikalien-Schutzanzüge.

Die Gefahrgutexperten beteiligen sich an der Ursachenforschung und prüfen, wie ein solcher Fehler in Zukunft vermieden werden kann. Dies geschieht in schwerwiegenderen Fällen in enger Zusammenarbeit mit der Polizei, der Feuerwehr, dem Luftfahrtbundesamt und der Bezirksregierung. Nach Abschluss der Untersuchungen entscheidet sich, ob der Verursacher mit einer Anzeige und einer Geldbuße oder sogar einem Strafverfahren rechnen muss.

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