Schweizer Behörden mit 366 Verwaltungsstrafverfahren gegen Airlines

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Im Frühjahr 2011 hatte das Schweizer Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gegen 14 Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der europäischen Bestimmungen ü die Fluggastrechte eingeleitet. Die Verfahren gegen elf sind mittlerweile abgeschlossen, zwei Verfahren sind noch offen.

Zudem hat das BAZL das Verfahren gegen eine der eingestellt, nachdem diese inzwischen freiwillig Wiedergutmachung für die geschädigten Fahrgäste geleistet hat.

Amt stellt nur Verstoß gegen Bestimmung fest

Aufgrund einer EU-Verordnung, die am 01. Dezember 2006 auch für die Schweiz in Kraft getreten ist, genießen bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung von Flügen klar definierte Ansprüche und einen verbesserten rechtlichen Schutz gegenü den . Jedes Land ist verpflichtet, eine sogenannte Durchsetzungsstelle einzurichten, die für die Einhaltung dieser Bestimmungen sorgt. In der Schweiz obliegt diese Aufgabe dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).

Dabei prüft das Amt, ob Beschwerden von Fluggästen ü nicht gewährte Passagierrechte berechtigt sind oder ob die beschuldigten Gründe geltend machen können, die sie von ihrer Haftung entbinden. Im Falle eines Verstoßes kann das Amt eine Buße von bis zu 20.000 Franken gegen die betreffende Fluggesellschaft verhängen.

Hingegen kann es die Luftfahrtunternehmen nicht dazu zwingen, den geschädigten Passagieren die vorgesehenen Entschädigungen auszuzahlen. Die bestrittenen Leistungen müssen von den Fluggästen auf zivilrechtlichem Weg eingefordert werden. Beim weitaus überwiegenden Teil der beim BAZL eingehenden Fälle ziehen die ihre Beschwerde zurück oder zahlen die die vorgeschriebene Entschädigung.

14 mit 366 Fällen in fünf Jahren

Dennoch leitete das BAZL im Frühling 2011 gegen 14 Verwaltungsstrafverfahren wegen möglicher Verstöße gegen die europäischen Bestimmungen ü die Fluggastrechte ein. Diese Verfahren betrafen insgesamt 366 Fälle, die sich zwischen 2006 und 2011 ereignet hatten. Beschuldigt waren vier außereuropäische, neun europäische und eine Schweizer . Die festgestellten Verfehlungen betrafen insbesondere die Pflicht, eine Entschädigung zu leisten oder den Ticketpreis zurückzuerstatten, aber auch mangelhafte Unterstützung bei Flugannullierungen.

Mittlerweile hat das BAZL die Verfahren gegen elf abgeschlossen. Drei haben in der Zwischenzeit Konkurs angemeldet, fünf haben die vom BAZL verhängte Buße bezahlt und drei konnten nachweisen, dass sie nicht gegen die europäische Verordnung verstoßen hatten. Gegen zwei Luftfahrtunternehmen sind die Verfahren noch im Gange.

Ausserdem hat das BAZL die Einstellung der Verfahren gegen eine dieser beschlossen, nachdem diese die geschädigten entschädigt und sich bereit erklärt hat, als Wiedergutmachung einen Pauschalbetrag an eine gemeinnützige Organisation zu überweisen. Das BAZL erkennt die inzwischen erfolgte Zahlung als Teil der Anstrengungen an, die die auf dem Gebiet der Fluggastrechte unternommen hat. Angesichts dessen hat das Amt die zwischen 2006 und 2011 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren aufgrund von Artikel 53 des schweizerischen Strafgesetzbuchs eingestellt und verzichtet auf eine Bestrafung der Fluggesellschaft.