Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt, dass eine Kollision eines Vogels mit einem Flugzeug, die zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit geführt hat, einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt und das ausführende Luftfahrtunternehmen somit von seiner Ausgleichspflicht befreien kann. In der Auslegung der nationalen Gerichte gibt es immer wieder unterschiedliche Meinungen darüber, welche Ereignisse als Außergewöhnlich zu definieren sind.
Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung erklärt Matthias von Randow, Hauptgeschäftsführer des BDL: „Wir begrüßen die heutige Entscheidung des EuGH, Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand zu bewerten. Allerdings ist die Vorlage an den EuGH ein weiterer Beleg dafür, dass die EU die Fluggastrechteverordnung und damit den Begriff der außergewöhnlichen Umstände dringend präzisieren muss.“
„Dennoch brauchen wir dringend eine Revision der Verordnung, die Airlines und den Passagieren umfassend Rechtssicherheit gibt,“ erklärt von Randow. „Die Verordnung aus dem Jahr 2004 wird immer wieder durch Richter aus Luxemburg ausgelegt, anstatt dass der Gesetzgeber sie unmissverständlich neu formuliert. Mit dem Novellierungsentwurf der Europäischen Kommission liegt ein geeigneter Kompromissvorschlag vor, der vom Rat nun dringend beschlossen werden sollte.“










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