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Das Oberverwaltungs­gericht (OVG) hat die Klagen gegen die Flughafengesellschaft des Airports zur Untersagung der Nutzung des Vorfelds A abgewiesen. Wie das Gericht festgestellt hat, ist eine Verletzung von Rechten der Kläger durch die Nutzung des Vorfelds A nicht zu erkennen.

Die vom insgesamt ausgehende Lärmbelastung habe kein solches Ausmaß, dass eine dadurch bedingte Gesundheitsgefährdung der Kläger anzunehmen sei. Der Flughafen begrüßte das Urteil.

Das Gericht hat allerdings beanstandet, dass die Behörde für das Vorfeld A keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat. Hiergegen hat das Gericht Revision zugelassen. Die Flughafengesellschaft wird nach Vorliegen der Urteilsgründe prüfen, ob sie diese zugelassene Revision einlegt.

fhb
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