
Zwei KlĂ€ger aus Hamburg waren der Auffassung, die DFS verstoĂe gegen Vorgaben zur Landebahnnutzung dadurch, dass sie bei der Bahnbenutzung zu hĂ€ufig von der Vorrangregelung abweicht, was zu einer nicht hinnehmbaren zusĂ€tzlichen LĂ€rmbelastung der KlĂ€ger fĂŒhre. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. September die Umsetzung der sogenannten Bahnbenutzungsregelungen am Flughafen Hamburg durch die DFS aber in vollem Umfang bestĂ€tigt.
Die Bahnbenutzungsregelungen sehen die vorrangige Nutzung bestimmter Start- und Landebahnkonstellationen fĂŒr die Abwicklung des Flugverkehrs am Flughafen Hamburg vor, soweit nicht die Verkehrslage oder GrĂŒnde der Luftverkehrssicherheit, insbesondere Witterungs- und BahnverhĂ€ltnisse, zu einer anderen Bahnnutzung zwingen. Im Jahr 2018 klagten die zwei Privatpersonen daher vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gegen die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die DFS, auf Einhaltung der Bahnbenutzungsregelungen. Die Flughafen Hamburg GmbH wurde auf Antrag der Beklagten beigeladen und nahm ebenfalls an dem Verfahren teil.
Praxis der DFS korrekt, Revision zugelassen
Nach mehrstĂŒndiger mĂŒndlicher Verhandlung am 18. September hat das Oberverwaltungsgericht nun aber klargestellt, dass die Praxis der DFS nicht zu beanstanden ist. So habe die DFS nicht gegen die Vorgaben zur Bahnbenutzung am Verkehrsflughafen Hamburg verstoĂen. Das von den KlĂ€gern behauptete quantitativ bestimmbare Regel-Ausnahme-VerhĂ€ltnis in Bezug auf die Benutzung der Start- und Landebahnen kann den Bahnbenutzungsregelungen ebenfalls nicht entnommen werden. Da die Rechte der KlĂ€ger somit nicht verletzt sind, wurden die Klagen vollumfĂ€nglich abgewiesen. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskrĂ€ftig; die KlĂ€ger können binnen eines Monats nach Zustellung der EntscheidungsgrĂŒnde Nichtzulassungsbeschwerde am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erheben.










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