OVG bestätigt DFS: Landebahnen regelkonform genutzt

OVG Hamburg bestätigt Bahnbenutzungsregelungen am Flughafen Hamburg durch die DFS (Foto: Tower Hamburg)
OVG Hamburg bestätigt Bahnbenutzungsregelungen am Flughafen Hamburg durch die DFS (Foto: Tower Hamburg)
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Zwei Kläger aus Hamburg waren der Auffassung, die DFS verstoße gegen Vorgaben zur Landebahnnutzung dadurch, dass sie bei der Bahnbenutzung zu häufig von der Vorrangregelung abweicht, was zu einer nicht hinnehmbaren zusätzlichen Lärmbelastung der Kläger führe. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. September die Umsetzung der sogenannten Bahnbenutzungsregelungen am Flughafen Hamburg durch die DFS aber in vollem Umfang bestätigt.

Die Bahnbenutzungsregelungen sehen die vorrangige Nutzung bestimmter Start- und Landebahnkonstellationen für die Abwicklung des Flugverkehrs am Flughafen Hamburg vor, soweit nicht die Verkehrslage oder Gründe der Luftverkehrssicherheit, insbesondere Witterungs- und Bahnverhältnisse, zu einer anderen Bahnnutzung zwingen. Im Jahr 2018 klagten die zwei Privatpersonen daher vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gegen die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die DFS, auf Einhaltung der Bahnbenutzungsregelungen. Die Flughafen Hamburg GmbH wurde auf Antrag der Beklagten beigeladen und nahm ebenfalls an dem Verfahren teil.

Praxis der DFS korrekt, Revision zugelassen

Nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung am 18. September hat das Oberverwaltungsgericht nun aber klargestellt, dass die Praxis der DFS nicht zu beanstanden ist. So habe die DFS nicht gegen die Vorgaben zur Bahnbenutzung am Verkehrsflughafen Hamburg verstoßen. Das von den Klägern behauptete quantitativ bestimmbare Regel-Ausnahme-Verhältnis in Bezug auf die Benutzung der Start- und Landebahnen kann den Bahnbenutzungsregelungen ebenfalls nicht entnommen werden. Da die Rechte der Kläger somit nicht verletzt sind, wurden die Klagen vollumfänglich abgewiesen. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Kläger können binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe Nichtzulassungsbeschwerde am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erheben.

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