OVG bestätigt DFS: Landebahnen regelkonform genutzt

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Zwei Kläger aus waren der Auffassung, die verstoße gegen Vorgaben zur Landebahnnutzung dadurch, dass sie bei der Bahnbenutzung zu häufig von der Vorrangregelung abweicht, was zu einer nicht hinnehmbaren zusätzlichen Lärmbelastung der Kläger führe. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. September die Umsetzung der sogenannten Bahnbenutzungsregelungen am durch die aber in vollem Umfang bestätigt.

Die Bahnbenutzungsregelungen sehen die vorrangige Nutzung bestimmter Start- und Landebahnkonstellationen für die Abwicklung des Flugverkehrs am vor, soweit nicht die Verkehrslage oder Gründe der Luftverkehrssicherheit, insbesondere Witterungs- und Bahnverhältnisse, zu einer anderen Bahnnutzung zwingen. Im Jahr 2018 klagten die zwei Privatpersonen daher vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gegen die Freie und Hansestadt sowie die Bundesrepublik , vertreten durch die , auf Einhaltung der Bahnbenutzungsregelungen. Die GmbH wurde auf Antrag der Beklagten beigeladen und nahm ebenfalls an dem Verfahren teil.

Praxis der korrekt, Revision zugelassen

Nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung am 18. September hat das Oberverwaltungsgericht nun aber klargestellt, dass die Praxis der nicht zu beanstanden ist. So habe die nicht gegen die Vorgaben zur Bahnbenutzung am verstoßen. Das von den Klägern behauptete quantitativ bestimmbare Regel-Ausnahme-Verhältnis in Bezug auf die Benutzung der Start- und Landebahnen kann den Bahnbenutzungsregelungen ebenfalls nicht entnommen werden. Da die Rechte der Kläger somit nicht verletzt sind, wurden die Klagen vollumfänglich abgewiesen. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Kläger können binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe Nichtzulassungsbeschwerde am Bundesverwaltungsgericht in erheben.