Schweiz erlaubt Ultraleichtflugzeuge

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Der Schweizer Bundesrat hat heute beschlossen, das Verbot von Ultraleichtflugzeugen teilweise aufzuheben. Die damit einhergehende Änderung der Luftfahrtverordnung erlaubt nun in eingeschränktem Maß den Betrieb solcher Luftfahrzeuge. Im Vordergrund stehen dabei Luftfahrzeuge mit Elektroantrieb. Der Betrieb von Ultraleichtflugzeugen (UL) nach schweizerischer Definition, das heißt von Flugzeugen mit einer Flächenbelastung von weniger als 20 kg/m2, ist seit 1984 verboten. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, sogenannte Ecolight-Flugzeuge in der Schweiz zuzulassen. Der Hintergrund der Entscheidung ist der Umweltvorteil.

Der Umweltvorteil besteht darin, dass die modernen leichteren Flugzeuge herkömmliche Kleinflugzeuge ersetzen werden. Aktuell sind 32 Ecolight-Flugzeuge im Luftfahrzeugregister eingetragen. Die meisten heutigen UL haben eine Flächenbelastung von mehr als 20 kg/m2. Das geltende Verbot erweist sich damit inzwischen als überholt.

UL einst aus Lärmgründen verboten

Seit dem Erlass des Verbotes wurden im Bereich der UL zudem erhebliche technische Fortschritte erzielt. Heutige UL sind nicht mehr mit den "fliegenden Rasenmähern" vergleichbar, die man vor 30 Jahren aus Lärmgründen verbieten wollte. Ein Bundesgerichtsurteil hat weiter aufgezeigt, dass das geltende UL-Verbot und dessen Umsetzung aus rechtlicher Sicht mangelhaft sind. Beides war Anlass, das heutige Verbot zu überdenken und auf eine rechtlich korrekte Grundlage zu stellen.

Leitgedanken bei der Definition der neu zuzulassenden Luftfahrzeuge waren die Förderung von Elektroantrieben, ein gewisses Substitutions- und Innovationspotential sowie ein angemessenes Sicherheitsniveau.

Neben Ecolight neu zugelassene Luftfahrzeuge

  • Gyrokopter mit Verbrennungsmotor oder Elektroantrieb
  • Aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Elektroantrieb
  • Deltas (Trikes) und Gleitschirme, die mit Fahrgestell und Elektroantrieb ausgerüstet sind

Für die neu zugelassenen Luftfahrzeuge gilt grundsätzlich eine Flugplatzpflicht, das heißt, sie dürfen nicht auf einem freiem Feld betrieben werden. Auf den Landesflughäfen Zürich und Genf ist der Betrieb dieser Luftfahrzeuge mit Ausnahme der Ecolight-Flugzeuge nicht gestattet. Für alle neu zugelassenen Luftfahrzeuge gelten die gleichen strengen Emissionsgrenzwerte wie für die bestehenden Ecolight-Flugzeuge. Auch werden im Vergleich zum Ausland strengere Anforderungen an die Piloten verlangt.

Das neue Regime tritt am 01. Oktober 2014 in Kraft. Zulassungsverfahren können ab Anfang 2015 durchgeführt werden, sobald die dafür notwendigen rechtlichen Anpassungen erfolgt sind.

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