Lärmschutz: zwischen Selbstgenehmigung und Nachtruhe

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Der Betrieb des innerstädtisch gelegenen Hamburger Verkehrsflughafens “Helmut Schmidt” bedingt die umfassende Rücksichtnahme auf die vom Fluglärm betroffenen Bürgerinnen und Bürger rund um den Flughafen und in den An- und Abflugschneisen bis weit in das Umland. Die von der Fluglärmschutzkommission (FLSK) in ihrer letzten Sitzung in diesem Jahr beschlossenen Empfehlung zur Veränderung der Verspätungsregelung ist aus Sicht der Bürgerinitiativen für Fluglärmschutz in Hamburg und Schleswig-Holstein (BAW) jedoch unzureichend. Weiterhin soll es den Fluggesellschaften in “Selbstgenehmigung” überlassen werden, ob sie das Betriebszeitenende am Hamburger Flughafen einhalten oder eben auch nicht. Die FLSK hat beschlossen, die Verspätungsregelung mit der pauschalen Genehmigung von Landungen um 30 Minuten auf 23:30 Uhr vorzuziehen und Starts nach 23:00 Uhr nicht mehr zuzulassen.

Nachtruhe beginnt um 22:00 Uhr. Die Verkürzung der Verspätungsregelung sei daher nicht statthaft, so die BAW. Damit werde erneut das Überziehen des genehmigten Betriebszeitenendes um 23:00 Uhr legalisiert. Den Betroffenen würden so wichtige Schlaf- und Erholungszeiten vorenthalten und gesundheitliche Belastungen aufgebürdet. Somit bleibe die zu führende Debatte um eine Petition für ein Nachtflugverbot ab 22:00 Uhr aktuell.

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