Urteil: Kein Schadensersatzanspruch der Fluggesellschaften an GdF

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In dem vor der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main verhandelten Rechtsstreit der Deutschen Lufthansa AG, Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG und Ryanair Ltd. gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e. V. (GdF) ist die Schadensersatzklage der drei Fluggesellschaften mit dem nun verkündeten Urteil abgewiesen worden.

Die GdF hatte ihre Mitglieder am 02. und am 08. August 2011 jeweils zu Streiks gegen die Betriebe der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) aufgerufen, die nach Durchführung zweier einstweiliger Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und dem Hessischen Landesarbeitsgericht abgesagt wurden.

Die drei klagenden Fluggesellschaften machten in dem heute entschiedenen Rechtsstreit u. a. Schadensersatzforderungen wegen der infolge der Streikankündigungen durch ihre Passagiere erfolgten Buchungsstornierungen und der aus ihrer Sicht erforderlichen Flugverschiebungen geltend.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 12 Ca 8341/11 muss die GdF den klagenden Fluggesellschaften keinen Schadensersatz leisten, weil sich die angekündigten Streiks nicht gegen sie gerichtet haben, sondern gegen die DFS, mit der ein Tarifvertrag abgeschlossen werden sollte.

Es fehlte an einem "betriebsbezogenen" Eingriff, der sich unmittelbar gegen die Klägerinnen richtete. Eine Verletzung des "Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb", die nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, lag damit im Verhältnis der GdF zu den Klägerinnen nicht vor.

Ein Schadensersatzanspruch der drei klagenden Fluggesellschaften ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der Friedenspflicht, weil die GdF Streikforderungen erhoben hätte, die Gegenstand ungekündigter, von ihr mit der DFS abgeschlossener Tarifverträge waren. So handelte es sich bei den von der GdF mit der DFS abgeschlossenen Tarifverträgen nicht um Verträge, die den Schutz der klagenden Fluggesellschaften vor gewerkschaftlichen Streikaufrufen bezweckten.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich.

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