EuGH zur Kollektivvertrags-Nachwirkung von Austrian Airlines

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat seine Antwort zu den Fragen des Obersten Gerichtshofes (OGH) zur Nachwirkung des im Jahr 2012 gekündigten Austrian Airlines Kollektivvertrags für das fliegende Personal verkündet. Der EuGH ist demnach der Meinung, dass die Wortfolge "in einem Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitsbedingungen" in der EU-Betriebsübergangs-Richtlinie auch Arbeitsbedingungen eines im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits gekündigten Kollektivvertrages umfasst.

Zum Verhältnis des nachwirkenden Austrian Kollektivvertrages Bord zur Nachwirkung des von der Gewerkschaft gekündigten Tyrolean Kollektivvertrages Bord als die zweite zu klärende Vorlagefrage, die der OGH stellte, hat der EuGH sich inhaltlich nicht geäußert. Damit ist der EuGH der Meinung des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen gefolgt. Dieser hatte bereits am 03. Juni 2014 seine Meinung veröffentlicht und die zweite Vorlagefrage dabei nicht inhaltlich behandelt.

Die Gültigkeit des Betriebsübergangs zu Tyrolean Airways wird im Zuge eines anderen Verfahrens beim Arbeits- und Sozialgericht Wien untersucht. Das dortige Verfahren wurde allerdings unterbrochen, um auf die Meinung des EuGH zu warten. Austrian Airlines geht aufgrund der nunmehr vorliegenden Entscheidung des EuGH von einer Fortsetzung des Verfahrens aus und bleibt bei seiner Rechtsauffassung, dass der Betriebsübergang rechtens war.

Die seitens der Unternehmensführung von Austrian Airlines gewählte Strategie, eine finale Lösung des Konflikts durch Abschluss eines neuen Kollektivvertrags Bord zu erreichen, bleibt von der Entscheidung des EuGH unberührt.

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