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Das Oberverwaltungsgericht hat den Klagen von Anwohnern und Gemeinden gegen das Flugverfahren ü dem Wannsee, die so genannte kurze Wannseeroute, stattgegeben. Die führt östlich an dem Gelände des Helmholtz-Zentrum Berlin vorbei, auf dem sich unter anderem der Forschungsreaktor BER II befindet. Der 11. Senat ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Festsetzung der Flugroute rechtswidrig ist und die Kläger in ihren abwägungserheblichen Belangen Gesundheit und Planungshoheit verletzt.

Der Festlegung des angegriffenen Flugverfahrens liegt ein Ermittlungsdefizit zugrunde. Das Risiko eines Flugunfalls und eines terroristischen Anschlags auf den und der dadurch ausgelösten Freisetzung ionisierender Strahlung des Forschungsreaktors wurde nicht hinreichend in Betracht gezogen.

Eine solche fallspezifische Risikoermittlung wäre notwendige Grundlage einer Abwägung gewesen. Die Risikoermittlung war auch deshalb geboten, weil die Risikobetrachtungen für den Reaktor in Bezug auf den veraltet waren und die Beklagte darauf durch die Atomaufsichtsbehörde hingewiesen wurde.

Die Erörterung weiterer Fragen, insbesondere unter Fluglärmgesichtspunkten, war danach nicht weiter entscheidend.

Hinsichtlich der Deutschen Umwelthilfe, die geltend macht, die Flugroutenfestsetzung sei wegen einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig, sieht der Senat weiteren Aufklärungsbedarf und hat das Verfahren insoweit abgetrennt.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

fhb
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