Schweiz: Niedrigere Flugbetriebsgebühren am Flughafen Zürich

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Das Schweizer Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat neue Flugbetriebsgebühren auf dem Flughafen Zürich verfügt. Diese liegen insgesamt tiefer als bisher, entsprechen aber auch noch nicht den Forderungen der Fluggesellschaften. Sofern keine Einsprachen erfolgen, treten die neuen Gebühren voraussichtlich am 01. Februar 2014 in Kraft und sind bis Ende 2017 gültig.

Mit den von den Flughafennutzern erhobenen Gebühren finanziert der Flughafen Zürich seine durch den Flugbetrieb verursachten Betriebs- und Infrastrukturkosten. Die Gebühren werden sowohl pro Passagier als auch pro Landung oder Abstelldauer eines Verkehrsflugzeuges erhoben. Maßgebend für die Festsetzung der Gebühren sind dabei die Vorgaben der Verordnung über Flughafengebühren, die vom Bundesrat 2012 in Kraft gesetzt worden ist.

BAZL legt niedrigere Gebühren fest

Ab dem 01. Februar 2014 gelten damit in Zürich neue, niedrigere Flugbetriebsgebühren. Diese mussten vom BAZL verfügt werden, da die Verhandlungen zwischen dem Flughafenbetreiber FZAG und den Fluggesellschaften im August gescheitert waren. In der Folge musste der Flughafen dem BAZL einen Vorschlag unterbreiten. Das BAZL hat diesen Vorschlag geprüft und diverse Anpassungen verlangt.

Die neuen Gebühren, die bis Ende 2017 gültig sein werden, weisen ein tieferes Niveau aus als vom Flughafenbetreiber ursprünglich beantragt. Sie erfüllen aber auch die Erwartungen der Swiss und weiterer Flughafenbenutzer nur zum Teil. Die Flugzeuggebühren sind abhängig vom Flugzeugtyp. Bei der Reduktion der Gebühren pro Passagier fällt die Sistierung des sogenannten Lärmfünflibers (fünf CHF) stark ins Gewicht. Dieser diente zur Alimentierung eines Lärmfonds für Entschädigungszahlen an Lärmbetroffene und Schallschutzmaßnahmen.

Lärmabhängige Gebühren noch vor Prüfung

Unabhängig von den Betriebsgebühren werden in Zürich auch lärmabhängige Gebühren pro Flugzeug erhoben. Gegen das seit 01. Mai 2013 in Betrieb stehende neue Modell hat allerdings der Schutzverband der Flughafengemeinden eine Beschwerde erhoben, der das Bundesverwaltungsgericht stattgegeben hat. Entsprechend muss dieser Teil vom BAZL und dem Flughafen noch einmal überprüft werden.

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