EuGH stärkt Ausgleichsansprüche von Fluggästen bei Verspätung

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Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gewährt den Fluggästen1 grundsätzlich Unterstützung während der Verzögerung ihres Flugs. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Sturgeon2 zudem entschieden, dass auch , deren sich verspätet hat, Ausgleichszahlungen erhalten können – auch wenn dieser Anspruch von der Verordnung nur im Fall der Annullierung von Flügen ausdrücklich gewährt wird – sofern sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunft erreichen.

Eine solche pauschale Ausgleichszahlung, die in Abhängigkeit von der Entfernung des Flugs zwischen 250 und 600 Euro beträgt, wird anhand des letzten Zielorts bestimmt, an dem der Fluggast später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Die Tatsache, dass die ursprüngliche Verspätung des Flugs die vom Unionsrecht festgelegten Grenzen nicht überschritten hat, wirkt sich nicht auf den Ausgleichsanspruch aus.

Anschlussflüge wegen diverser Verspätungen verpasst

Frau Folkerts verfügte über eine Buchung für einen von Bremen (Deutschland) über () und São Paulo (Brasilien) nach Asunción (Paraguay). Der von der Gesellschaft durchgeführte Flug von Bremen nach hatte von Beginn an Verspätung und startete mit einer Verspätung von fast zweieinhalb Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit.

Folglich verpasste Frau Folkerts ihren Anschlussflug von Paris nach São Paulo, der ebenfalls von durchgeführt wurde, die Frau Folkerts auf einen späteren Flug mit demselben Zielort umbuchte. Aufgrund ihrer verspäteten Ankunft in São Paulo verpasste Frau Folkerts den ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Asunción und kam dort erst mit einer Verspätung von elf Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an.

Nachdem Air France verurteilt worden war, Frau Folkerts Schadensersatz zu zahlen, der u. a. einen Betrag in Höhe von 600 Euro nach der Verordnung umfasste, legte diese Gesellschaft beim Bundesgerichtshof Revision ein. Der Bundesgerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Verspätung seines Flugs zum Zeitpunkt des Abflugs weniger als drei Stunden betrug, er aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass Gegenstand der Verordnung die Gewährung von Mindestrechten für ist, die mit drei verschiedenen Situationen konfrontiert sind: der Nichtbeförderung gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und schließlich der Verspätung des Flugs.

Sodann verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach Fluggäste von verzögerten Flügen, die eine große Verspätung erleiden – d. h. eine Verspätung von drei Stunden oder mehr –, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den von der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden (Urteile Sturgeon, Nelson3).

Ankunftszeit am Ziel des Fluggastes entscheidend

Da diese Unannehmlichkeiten im Fall verspäteter bei der Ankunft am Endziel eintreten, muss das Vorliegen einer Verspätung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, also am Zielort des letzten Flugs, beurteilt werden. Somit muss im Fall eines Flugs mit Anschlussflügen die pauschale Ausgleichszahlung anhand der Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel bemessen werden, d. h. dem Zielort des letzten Flugs des betreffenden Fluggasts.

Andernfalls läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil Fluggäste, die ihr Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichen, in Abhängigkeit davon, ob die Verspätung ihres Fluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit die in der Verordnung genannten Grenzen übersteigt oder nicht, unterschiedlich behandelt würden, obwohl ihre mit einem irreversiblen Zeitverlust verbundenen Unannehmlichkeiten identisch sind.

Der Gerichtshof stellt hierzu klar, dass die pauschale Ausgleichszahlung, auf die ein Fluggast nach der Verordnung Anspruch hat, wenn sein Flug das Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, nicht von der Einhaltung der Voraussetzungen für die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen abhängt, da diese dem Fluggast anzubieten sind, wenn der Flug zum Zeitpunkt des Abflugs verspätet ist. Hinsichtlich der finanziellen Konsequenzen für die Luftfahrtunternehmen stellt der Gerichtshof fest, dass diese zunächst gemindert werden können, wenn das Luftunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (Urteil Wallentin-Hermann4). Des Weiteren sind die Verpflichtungen aus der Verordnung unbeschadet des Rechts der Luftfahrtunternehmen zu erfüllen, bei sämtlichen Verursachern der Verspätung, einschließlich Dritten, Regress zu nehmen (Urteil Nelson u. a.).

Beträchtliche Außmaße für Gesellschaften gerechtfertigt

Schließlich können die Ausgleichszahlungen, die je nach der mit den betreffenden Flügen zurückgelegten Entfernung 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro betragen, nach der Verordnung noch um 50 Prozent gekürzt werden, wenn die Verspätung bei einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3 500 km unter vier Stunden bleibt. Der Gerichtshof weist zudem darauf hin, dass das Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Fluggäste negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann.

Somit antwortet der Gerichtshof, dass einem Fluggast eines Flugs mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht hat, eine Ausgleichszahlung zusteht. Diese Ausgleichszahlung hängt nämlich nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug ab.

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).

2 Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, Sturgeon u. a. und Böck u. a., vgl. auch Mitteilung Nr. 102/09.

3 Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2012 in den verbundenen Rechtssachen Nelson u. a. und TUI Travel u. a. (C-581/10 und C-629/10), vgl. auch Mitteilung Nr. 135/12.

4 Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008 in der Rechtssache Wallentin-Hermann (C-549/07); vgl. auch Mitteilung Nr. 100/08.

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