Müggelseeroute und Wannseeroute für BER sind rechtens

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Die Klagen von zwei Umweltverbänden und Anwohnern aus der Region Müggelsee gegen die Müggelseeroute und die Wannseeroute sind erfolglos. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Flugroutenfestsetzungsverfahren. Diese Prüfung ist im Planfeststellungsverfahren für den Flughafen zu leisten.

Die dort vorzunehmende Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Flughafens zu erstrecken. Soweit die dort durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung unzureichend sein sollte, hat der Senat die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu respektieren.

Konflikte im Planfeststellungsbeschluss zu lösen

Allerdings hat der Planfeststellungsbeschluss auch die Konflikte zu bewältigen, die durch eine von der Grobplanung abweichende Festsetzung von Flugrouten hervorgerufen werden können. Eine Flugroutenfestsetzung, die von der Grobplanung in der Planfeststellung deutlich abweicht, ist nach Auffassung des Senats rechtswidrig, wenn die sich durch die Routenführung auftuenden Konflikte im Planfeststellungsbeschluss erkennbar nicht gelöst worden sind.

Hiervon ist vorliegend aber nicht auszugehen. Der Planfeststellungsbeschluss bewältigt die durch die angegriffenen Flugrouten entstehenden Konflikte. Relevante Umweltauswirkungen sind lediglich im Nahbereich des Flughafens und in geringeren Flughöhen als hier zu erwarten. Soweit die Flugrouten über so genannte ruhige Gebiete führen, steht dies der Flugroutenfestsetzung nicht entgegen.

Die Ausweisung ruhiger Gebiete begründet kein absolutes Verschlechterungsverbot. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Schutz stärker lärmbetroffener Siedlungsgebiete der Vorrang vor dem Schutz von Erholungsräumen eingeräumt wird. Unter Lärmgesichtspunkten hält die Müggelseeroute einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Das Bundesaufsichtsamt hat bei der Abwägung alternativer Flugrouten seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

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