BDL will Maßnahmen vor dem Streik

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Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit sind auch im deutschen Luftverkehr ein hohes Gut. Sie sind wichtiger Teil der friedenstiftenden Sozialpartnerschaft, und diese ist ein Erfolgsmodell der deutschen Arbeitsgesellschaft. Um diese auch für den Bereich Luftverkehr zu sichern, seien aber ergänzende Regeln notwendig, findet der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL). Er hält neben einem vorgeschalteten Schlichtungsverfahren, längere Ankündigungsfristen, die Vereinbarung einer Notversorgung sowie die Verpflichtung zur Urabstimmung für erforderlich.

“Das Tarifeinheitsgesetz löst die Probleme der ständigen Streiks mit den vielen Gewerkschaften im Luftverkehr nicht‎. Was wir für den öffentlichen Luftverkehr brauchen, sind Regeln, die vor das letzte Mittel des Streiks eine Schlichtung vorschalten. Nur so lässt sich im Luftverkehr die friedensstiftende Kraft der Tarifautonomie wieder zurückgewinnen.” sagt Matthias von Randow, Hauptgeschäftsführer des BDL.

Solche Regeln lassen sich mit der wesentlichen Funktion, die der Luftverkehr für den Wirtschaftsstandort und die Aufrechterhaltung seiner Anbindung an die globale Mobilität hat, begründen. Ähnliches wird in anderen Ländern wie z.B. USA, Frankreich, Italien und Spanien bereits praktiziert. Dort gibt es im Verkehrsbereich eine Abwägung zwischen dem Streikrecht und ebenfalls grundlegenden Persönlichkeitsrechten von Betroffenen (Bewegungs- und Berufsfreiheit). Der BDL hat bereits im Vorfeld des Bundestagsbeschlusses zum Tarifeinheitsgesetz dargelegt, dass dieses Gesetz auf die Besonderheiten des Luftverkehrs keine Antwort hat.

Denn der Luftverkehr ist strukturell davon geprägt, dass für seine Aufrechterhaltung eine Vielzahl unabhängig voneinander bestehender Unternehmen und Behörden reibungslos zusammenwirken. Jede Gruppe in dieser Dienstleistungskette ist in der Lage, den gesamten Flugverkehr lahmzulegen, ohne dass die betroffenen Unternehmen Beteiligte an der jeweiligen Tarifauseinandersetzung sind. Die im Tarifeinheitsgesetz vorgesehene friedenstiftende Wirkung könne sich daher nicht entfalten, so der BDL.

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