Beschwerde von Parndorf gegen dritte Piste abgelehnt

Beschwerde von Parndorf gegen dritte Piste abgelehnt
Beschwerde von Parndorf gegen dritte Piste abgelehnt
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Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Parndorf gegen den Bau der dritten Piste am VIE abgelehnt. Nach der Zurückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2019 sieht der Flughafen Wien darin einen weiteren Beleg für die Substanzlosigkeit dieser Beschwerde.

Bereits seit längerem beschäftigt die Gemeinde Parndorf die österreichischen Behörden mit der Behauptung, die Gemeinde sei über das seit 2007 laufende UVP-Projekt der dritten Piste am Flughafen Wien nicht informiert worden und hätte daher ihre Stellungnahmerechte nicht wahrnehmen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu unter anderem festgestellt, dass die Kundmachungen im UVP-Verfahren gesetzeskonform vorgenommen wurden und die Gemeinde aufgrund ihrer Entfernung zum Flughafen nicht als “betroffen” anzusehen ist, weil die Vorgaben der Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung eingehalten werden.

Piste Wien: Keine verfassungsrechtliche Frage

Außerdem ist laut Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Gemeinde aufgrund der medialen Berichterstattung außerdem bereits lange vor der behördlichen Kundmachung vom Projekt Dritte Piste Kenntnis hatte. Das BVwG hat daher die Beschwerde abgewiesen. Der danach von der Gemeinde Parndorf angerufene Verfassungsgerichtshof hat nun die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt, weil dafür keine verfassungsrechtliche Frage zu klären ist, und die Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten.

Aus Sicht des Flughafen Wien bestätigt diese Entscheidung einmal mehr, dass der Vorwurf der Gemeinde Parndorf, über eines der größten und längsten UVP-Verfahren des Landes nicht ausreichend informiert gewesen zu sein, ins Leere geht. Bedauerlich ist allerdings, dass zur Bearbeitung dieser absurden Argumentation und trotz juristischer Aussichtslosigkeit beträchtliche Behördenressourcen auf Steuerzahlerkosten gebunden werden, ohne dass die Urheber den verursachten Schaden auch ersetzen müssen.

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