VC: Grundrechtsklage scheitert aus prozessualen Gründen

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Der Hessische Staatsgerichtshof in Wiesbaden hat am Mittwoch die Grundrechtsklage der Vereinigung Cockpit (VC) mit acht zu drei Stimmen und einem Sondervotum zurückgewiesen. Die VC wendet sich darin gegen eine einstweilige Verfügung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom September 2015, mit der ein Arbeitskampf untersagt wurde. Die VC ist überzeugt, dass im Einstweiligen Rechtsschutz, bei dem die Gerichte innerhalb von wenigen Stunden entscheiden müssen, höchstrichterlich zuvor noch nicht geklärte, schwierige Rechtsfragen nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden Gewerkschaft entschieden werden dürfen.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob im Einstweiligen Verfügungsverfahren durch Auslegung von Äußerungen außerhalb des Streikbeschlusses abweichende Streikziele unterstellt werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage zuvor offen gelassen. Ingolf Schumacher, Vorsitzender Tarifpolitik der VC, hob angesichts der Entscheidung des Staatsgerichtshofes hervor: “Die heutige Abweisung der Grundrechtsklage hat allein prozessuale Gründe, weil in dieser Sache das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zuständig ist. In der eigentlichen Rechtsfrage wird damit das letzte Wort in Karlsruhe gesprochen.”

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt war im September 2015 zu der Überzeugung gelangt, eine Motivation für die Arbeitskampfmaßnahmen hätte in dem Versuch gelegen, das Eurowings-Konzept von Lufthansa zu verhindern und wäre daher offensichtlich rechtswidrig. Die erstinstanzlichen Urteile der von Lufthansa angerufenen Arbeitsgerichte in Köln und Frankfurt kamen am Vortag jeweils noch zu entgegengesetzten Urteilen und sahen keine Untersagungsgründe für die Fortsetzung des Streiks. Der VC ging es um den Neuabschluss der von Lufthansa gekündigten Tarifverträge zur Übergangsversorgung.

Die VC hat die Gerichte sowohl in Karlsruhe als auch Wiesbaden angerufen. In einer Angelegenheit, die auch beim BVerfG anhängig ist, kann der Hessische Staatsgerichtshof nur dann ein Urteil herbeiführen, wenn die Rechte eines Klägers aus der Hessischen Landesverfassung weiter reichen, als im Grundgesetz der Bundesrepublik. “Die Landesverfassung legt nahe, dass es ein weitreichendes Streikrecht gibt, dies wurde in einem ausführlichen Sondervotum bestätigt. Die Mehrheit der Richter ist jedoch der Ansicht, dass große Einschränkungen gegenüber dem Wortlaut vorzunehmen sind.

Da dies das erste Urteil in dieser Frage war, sind damit leider erstmals Maßstäbe gesetzt, und zwar zu Ungunsten der Gewerkschaften, die in Hessen einen Streik erklären. Im Sondervotum wird kritisiert, dass damit die hessischen Grundrechte weiterhin im ‚Dornröschenschlaf‘ verbleiben”, kommentierte Schumacher das Urteil.

Beim Hessischen Staatsgerichtsgerichtshofs sollen das Urteil und das Sondervotum in Kürze eingesehen werden können.

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