Schweiz: Zulassung von Ultraleichtflugzeugen ab Juli

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Der Schweizer Bundesrat und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) haben heute verschiedene Verordnungen angepasst, um die schon beschlossene Lockerung des Verbotes von Ultraleichtflugzeugen umzusetzen. Die Änderungen werden auf Mitte Juli in Kraft gesetzt. Damit können die Zulassungsverfahren für elektrisch angetriebene Ultraleichtflugzeuge in Gang gesetzt werden.

Im vergangenen Herbst beschloss der Bundesrat eine Lockerung des seit 1984 geltenden Verbotes von Ultraleichtflugzeugen (UL). Damit können neben den bereits zulässigen Ecolight-Flugzeugen auch aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Elektroantrieben sowie Deltas oder Gleitschirme mit Elektromotoren zugelassen werden. Heute haben der Bundesrat und das UVEK die zur Umsetzung nötigen Verordnungen angepasst. Das ganze Verordnungspaket tritt Mitte Juli 2015 in Kraft.

Flugplatzpflicht und Zulassung aus Ausland

Bei der Definition der Lufttüchtigkeits- und Zulassungsanforderungen für die UL wurde ein möglichst einfaches Vorgehen gewählt: Für die Zulassung in der Schweiz werden keine eigenen Vorschriften erlassen, sondern ausländische Zulassungsvorschriften für anwendbar erklärt. Auch das Zulassungsverfahren wird vereinfacht, indem Zertifikate von definierten ausländischen Zulassungsstellen anerkannt werden.

Gemäß den neuen Regeln gilt für alle neu zugelassenen UL die Flugplatzpflicht. Außenlandungen von Flugzeugen und neu auch von Hängegleitern mit Elektroantrieb dürfen nur mit Bewilligung des BAZL durchgeführt werden. Auf den Landesflughäfen Zürich und Genf ist der Betrieb von UL-Flugzeugen mit Ausnahme der Ecolight Flugzeuge verboten.

Mit der Zulassung von elektrisch angetriebenen UL ist ein erhöhter Innovationseffekt zu erwarten. Mit den festgelegten Rahmenbedingungen wird ein sicherer Betrieb der neuen Fluggeräte gewährleistet. Die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt erachtet das UVEK als zumutbar.

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