Novelle der LVR in Österreich betrifft Luftraum und Transponderpflicht

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Genauso wie im Straßenverkehr gibt es auch im Luftverkehr Regeln. Die aktuelle Novelle der Luftverkehrsregeln in Österreich dient einerseits dazu, Anflugverfahren auf Verkehrsflughäfen noch sicherer zu gestalten, und setzt andererseits neue Vorgaben der EU (SERA – Standardized European Rules of the Air) um. Luftverkehrsregeln (LVR) sind dazu da, das Miteinander von so verschiedenen Luftverkehrsteilnehmern wie Paragleitern, Fallschirmspringern, Segelfliegern und großen Linienmaschinen sicher zu gestalten. Die Novellierung der Luftverkehrsregeln erfolgte durch das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), die wichtigsten Stakeholder waren im Rahmen von Arbeitsgruppen eingebunden.

Die LVR 2014 treten mit 11. Dezember in Kraft, die dazugehörigen Publikationen werden in der luftfahrtüblichen Weise veröffentlicht.

Umsetzung und Evaluation der neuen Luftverkehrsregeln

Das Ziel der Novelle war es, das höchstmögliche Sicherheitsniveau im Flugverkehr zu garantieren und gleichzeitig den für alle Beteiligten bestmöglichen Kompromiss zu finden. Die Umsetzung wird durch ein Maßnahmenbündel begleitet, um auf eventuelle Konflikte rasch und unbürokratisch reagieren zu können.

  • Mit Start der Flugsaison 2015 wird ein laufendes Monitoring unter Einbindung des Österreichischen Aero-Clubs eingeführt. Für lokale Probleme können so rasch lokale Lösungen gefunden werden.
  • Nach Ende der Flugsaison 2015 werden die LVR einer unabhängigen Evaluation unterzogen und im Bedarfsfall weiter optimiert.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Freigabepflichtiger Luftraum erweitert – Freie Tage

Freigabepflichtiger Luftraum bedeutet, dass die Teilnehmer des Luftverkehrs vor Durchflug eines solchen Luftraumes mittels Funk bei der Flugsicherung Freigabe erbitten müssen. Diese Lufträume wurden in zwei Bereichen erweitert. Erstens in An- und Abflugbereiche der Verkehrsflughäfen zur Erweiterung des Schutzbereichs für bereits bestehende (satellitengestützte) Anflugverfahren. Und zweitens in Höhen, in denen Flugverkehr mit großen Geschwindigkeiten (über 250 Knoten – über 460 km/h) unterwegs ist.

Der freigabepflichtige Luftraum beginnt zukünftig in definierten Bereichen ab 9.500 ft bzw. 2.896 m, davor lag die Grenze bei 12.500 ft bzw. 3.810 m. Der freigabepflichtige Luftraum kann in einzelnen Bereichen (z. B. um den Grazer Schöckl) temporär dem Flugsport abgetreten werden. Das bedeutet, dass die Flugsicherung den gesamten Bereich für einen definierten Zeitraum (z. B. von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang) nicht für die zivile Luftfahrt nutzt und gänzlich dem Flugsport zur Verfügung stellt. Segelflieger, Paragleiter u.a. können diesen Bereich dann nutzen, ohne sich extra bei der Flugsicherung anzumelden. Diese neu geschaffenen Segelfluggebiete findet man auf den Luftfahrtkarten mit grünen Linien markiert.

Im Bereich der Zentralalpen steht der Luftraum exklusiv für den Flugsport zur Verfügung, indem sowohl militärischer als auch kommerzieller Verkehr diese Bereiche nicht nutzen. Im Bereich über Zell am See konnte der freie Luftraum deutlich ausgeweitet werden.

Änderung der Transponderpflicht bei Koptern

Die Transponderpflicht ist bereits derzeit geltendes Recht für motorangetriebene Zivilflugzeuge mit starrer Fläche und wird lediglich um Helikopter und Gyrokopter erweitert. Paragleiter und Segelflieger sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Das BMVIT hat gemeinsam mit den involvierten Luftfahrtbehörden Austro Control, dem Aeroclub und der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes nach den Grundsätzen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO und EASA (European Aviation Safety Agency) ein "State Safety Programme (SSP)" für die Luftfahrt erarbeitet. Das Programm beschreibt erstmals, in einem Dokument zusammengefasst, das regulatorische Umfeld sowie die Aktivitäten und Rollenverteilung in der Sicherheitsaufsicht über die Zivilluftfahrt in Österreich.

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