Flughafen BER muss uneingeschränkten Schallschutz umsetzen

Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht hat heute das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg im Hauptsacheverfahren verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Vorhabenträgerin des Flughafens Berlin Brandenburg das für den Tagzeitraum vorgesehene Schallschutzprogramm umsetzt. Dabei hat der zuständige 11. Senat entschieden, dass die Lärmschutzauflage für den Tag so zu verstehen ist, dass keine Überschreitung des Maximalpegels von 55 dB(A) erlaubt ist.

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin Brandenburg. Sie haben einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich bzw. Einbau von Schallschutzmaßnahmen für den Tagzeitraum, die sicherstellen, dass im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern höhere A-bewertete Maximalpegel als 55 dB(A) in den sechs verkehrsreichsten Monaten rechnerisch insgesamt weniger als einmal auftreten.

Maximalpegel von 55 dB(A) systematisch verfehlt

Der von der Vorhabenträgerin bislang angebotene Schallschutz bleibt hinter diesem allein maßgeblichen Schutzziel zurück und ist daher unzureichend. Er beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass der Maximalpegel von 55 dB(A) im Rauminnern pro Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate bis zu 0,5 Mal überschritten werden darf. Damit hat die Vorhabenträgerin die planfestgestellten Schutzauflagen systematisch verfehlt.

Soweit das Ministerium in Umsetzung des in einem Eilverfahren ergangenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2012 bereits aufsichtsrechtlich gegenüber der Vorhabenträgerin eingeschritten ist, bleibt dies hinter den planfestgestellten Schutzzielen zurück. Die hierzu erlassenen Vollzugshinweise, die die Vorhabenträgerin akzeptiert hat, hätten zur Folge, dass in den sechs verkehrsreichsten Monaten 89 Überschreitungen des Maximalpegels von 55 dB(A) zulässig wären.

Schalldämmmaß neu berechnen – Keine Revision zugelassen

Dies ist nach Auffassung des 11. Senats mit dem Planfeststellungsbeschluss nicht vereinbar. Auch sei es möglich, das bauliche Schalldämmmaß so zu berechnen, dass das Maximalpegelkriterium an jedem Tag der sechs verkehrsreichsten Monate eingehalten werde. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

- Anzeige -